§ 50 Einspruch
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/50#abs-1 (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/50#abs-2 (2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/50#abs-3 (3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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